AGB

1. Vertragsgrundlagen

Bei Vertragsschluss gelten als vereinbart: BGB, HGB, deutsches Recht, ADSP in der jeweils gültigen Fassung, Gerichtsbarkeit des Auftragnehmers sowie das deutsche Reinheitsgebot in Bezug auf Wasserreinheit und Netzqualität.

2. Geräteüberlassung und Rückgabe

Der Auftraggeber haftet für das überlassene Equipment ab dem Zeitpunkt der Lieferung bis zur Rücknahme durch den Auftragnehmer. Die Rückgabe hat vollständig und unbeschädigt zu erfolgen – dies umfasst die Innen- und Außenhülle sowie die technischen Eigenschaften der Geräte.

3. Pflichten des Auftraggebers

Während der Gebrauchsüberlassung sichert der Auftraggeber zu, alle Geräte fach- und sachgerecht zu nutzen. Bei Unkenntnis über die Anwendungsbedingungen ist er verpflichtet, sich selbstständig zu informieren und diese umzusetzen.

Sofern eine Schadenslage zu erwarten ist (z. B. witterungsbedingt), verpflichtet sich der Auftraggeber, den Schaden mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren (z. B. Abplanen von Materialien, Senken der Bühnen und Aufbauten oder Entfernen von Wasserblasen auf Planendächern). Bei Erkennen einer möglichen Schadenslage hat sich der Auftraggeber beim Auftragnehmer über geeignete Abwehrmaßnahmen zu informieren.

Verbrennungsmotoren sind vor der Inbetriebnahme täglich auf die vorgeschriebenen Betriebsflüssigkeitsstände zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Technische Geräte sind vorschriftsmäßig auf einwandfreie Funktion zu prüfen und erst in Betrieb zu nehmen, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das technische Equipment zu bewachen und für die Sicherheit des Personals während seiner Tätigkeit zu sorgen.

4. Zahlung und Stornierung

Alle Verträge sind vom Auftraggeber in Vorkasse zu erfüllen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Stornierung durch den Auftraggeber werden folgende Stornogebühren fällig:

  • bis 4 Wochen vor dem Termin: 25 % der Vertragssumme
  • bis 14 Tage vor dem Termin: 50 % der Vertragssumme
  • bis 7 Tage vor dem Termin: 100 % der Vertragssumme

5. Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Auftragnehmers ist begrenzt auf die maximale vereinbarte Vertragssumme oder auf die Deckungssumme der durch VTL abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

6. Zuwegung und Logistik

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Lieferungen eine freie, ungehinderte Zuwegung sowie freien Luftraum unmittelbar zum Lieferort der Waren mit einer Verkehrslast von 40 Tonnen zu gewährleisten.

7. Verpflegung und Unterbringung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit des Auftragnehmers eine angemessene Verpflegung und Unterbringung des Personals sicherzustellen. Sofern dies nicht gewährleistet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die anfallenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

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